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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsschluss, ausschlieĂŸliche Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers
1.1 Reparatur-, Wartungs- oder Verträge Ă¼ber sonstige Leistungen des Auftragnehmers kommen ausschlieĂŸlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden genannt: AGB) zustande. Sie gelten auch fĂ¼r alle kĂ¼nftigen Verträge der oben erwähnten Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrĂ¼cklich vereinbart werden. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden. Verwendet der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Abschluss von Reparatur-, Wartungs- oder Verträgen Ă¼ber sonstige Leistungen eigene AGB, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Auftraggeber darauf verzichtet, aus seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechte geltend Zu machen, die denjenigen der AGB des Auftragnehmers widersprechen. Soweit die AGB des Auftragnehmers keine ausdrĂ¼ckliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht zum Nachteil des Auftragnehmers abgedungen werden. 1.2 Falls ein schriftlicher Abschluss des durch diese AGB näher geregelten Vertrages unterblieben sein sollte und Ă¼ber den Inhalt der mĂ¼ndlichen Vertragsabsprachen Uneinigkeit bestehen sollte, kommt ein Vertrag Ă¼ber die oben genannten Leistungen ausschlieĂŸlich unter Zugrundelegung dieser AGB spätestens mit Ăœbergabe des durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Gegenstandes an den Auftragnehmer oder seinen Bevollmächtigten zustande. Sowohl bei schriftlichem als auch bei mĂ¼ndlichem Vertragsschluss versichert der Ăœbergeber des zu bearbeitenden Gegenstandes, falls er nicht selbst der EigentĂ¼mer ist, ausdrĂ¼cklich zum Abschluss des Vertrages Ă¼ber die beauftragten Leistungen so wie auch nach DurchfĂ¼hrung der Leistungen zur Abholung des Gegenstandes bevollmächtigt zu sein. 2. Kostenvoranschläge, sonstige Angebote des Auftragnehmers, Auftragserweiterungen
2.1 MĂ¼ndlich abgegebene Kostenvoranschläge oder sonstige Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. 2.2 Schriftliche Kostenvoranschläge sind verbindlich, wenn sie in dem vorliegenden Vertrag ausdrĂ¼cklich schriftlich enthalten sind und ansonsten in einer gesonderten schriftlichen Bestätigung dann, wenn der Kostenvoranschlag ausdrĂ¼cklich als verbindlich bezeichnet ist. 2.3 Stellt sich nach Beginn der DurchfĂ¼hrung der Arbeiten durch den Auftragnehmer ein weitergehender Reparaturbedarf heraus, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzĂ¼glich zu informieren und dessen Zustimmung zur DurchfĂ¼hrung der weiteren Arbeiten einzuholen. Lehnt der Auftraggeber die Auftragserweiterung ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Vertrag zu kĂ¼ndigen und den Ersatz der bisherigen Aufwendungen gemĂ¤ĂŸ Ziffer 2.4 dieses Vertrages zu verlangen, oder die Vertragsleistungen ohne den erweiterten Vertragsumfang auf Verantwortung des Auftraggebers unter Ausschluss einer Gewährleistung fortzufĂ¼hren. 2.4 KĂ¼ndigt der Auftraggeber den Vertrag wegen Ablehnung der Auftragserweiterung oder aus einem sonstigen nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Grunde, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung der VergĂ¼tung fĂ¼r die bisher durchgefĂ¼hrten Arbeiten, die bereits bestellten oder beschafften Ersatzteile (unter deren Herausgabe an den Auftraggeber), sowie auf einen durch den Auftragnehmer angemessen gemĂ¤ĂŸ § 315 BGB zu bestimmenden Gewinnanteil. 3. Probefahrten und -einsätze
Mit Unterzeichnung des Vertrages durch den Auftraggeber gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und -einsätzen als erteilt. 4. Ăœbergabe des zu bearbeitenden Gegenstandes und DurchfĂ¼hrung der Arbeiten des Auftragnehmers, Altteile 4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den zu bearbeitenden Gegenstand gereinigt zu Ă¼bergeben. 4.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beauftragten Arbeiten fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik durchzufĂ¼hren. 4.3. Soweit aufgrund einer zusätzlich zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Arbeiten auĂŸerhalb der Geschäfts- und Werkstatträume des Auftragnehmers durchgefĂ¼hrt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, fĂ¼r die Einhaltung der Unfallschutzvorschriften und fĂ¼r die Vorhaltung von gegebenenfalls notwendigen Hilfskräften, Hebewerkzeugen und sonstigen Geräten zu sorgen. 4.4. Eine Wertverrechnung von Altteilen erfolgt nur bei ausdrĂ¼cklicher Vereinbarung. Altteile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers Ă¼ber, wenn nicht bei Auftragserteilung ausdrĂ¼cklich die Herausgabe der Altteile an den Auftraggeber vereinbart wird. 5. Fristen
Soweit fĂ¼r die DurchfĂ¼hrung der Arbeiten Fristen verbindlich vereinbart wurden, verlängern sich diese angemessen fĂ¼r den Fall der höheren Gewalt, Streik, Personalausfällen im Betrieb des Auftragnehmers und nicht durch den Auftragnehmer zu vertretender Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen. 6. Abnahme
6.1. Sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die DurchfĂ¼hrung der beauftragten Arbeiten mitteilt oder spätestens zu einem verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin ist die Abnahme durch den Auftraggeber innerhalb von 3 Werktagen durchzufĂ¼hren. Der Auftraggeber kann auf eine Besichtigung und PrĂ¼fung des Gegenstandes und der durchgefĂ¼hrten Arbeiten verzichten und die Abnahme mĂ¼ndlich oder schriftlich erklären. 6.2 Erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber nicht fristgemĂ¤ĂŸ, gilt sie nach einmaliger Mahnung mit einer Nachfristsetzung von einer Woche als ordnungsgemĂ¤ĂŸ er folgt, wenn der Auftragnehmer hierauf bei der Nachfristsetzung ausdrĂ¼cklich hinge-. wiesen hat. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis einer nicht ordnungsgemĂ¤ĂŸ durchgefĂ¼hrten Reparatur vorbehalten. 6.3 Erfolgt die Abnahme trotz Mahnung gegenĂ¼ber dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem siebten Tag nach Ablauf der Nachfrist angemessene Stand- oder LagergebĂ¼hren zu berechnen und nach seinem Ermessen den Gegenstand an einem dritten Ort abzustellen oder zu lagern. 7. VergĂ¼tung
7.1 Der VergĂ¼tungsanspruch des Auftragnehmers ist nach Wahl des Auftragnehmers fällig mit DurchfĂ¼hrung der beauftragten Arbeiten, Abnahmeaufforderung durch den Auftragnehmer, Ablauf der Abnahmefrist von drei Werktagen und Rechnungsstellung oder Abnahme und Rechnungsstellung. Zahlungsziele mĂ¼ssen schriftlich vereinbart werden. 7.2 Sämtliche vereinbarten VergĂ¼tungen sind zuzĂ¼glich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu vergĂ¼ten. 8. Zahlung, Aufrechnungsbeschränkung, Fälligkeit, Pfandrechte, Eigentumsvorbehaltsrechte, Abtretung von Anwartschaftsrechten
8.1. Zahlungen an den Auftragnehmer sind innerhalb von 10 Werktagen ohne AbzĂ¼ge eingehend bei dem Auftragnehmer fällig. 8.2. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber mindestens Zinsen in Höhe von 4 % Ă¼ber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Zinsschadens und weitergehender sonstiger Schäden. 8.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zu mindestens als zu Gunsten des Auftraggebers durch gerichtlichen Hinweis als entscheidungsreifbezeichneten Forderung gegen den Auftragnehmer aufzurechnen. 8.4. Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages fĂ¼r die durchgefĂ¼hrten Arbeiten verbleibt das Eigentum an den eingebauten Teilen und Aggregaten bei dem Auftragnehmer. Der Einbau erfolgt insoweit nur vorläufig. Der Eigentumsvorbehalt dient zur Sicherung aller Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag oder sonstigen AnsprĂ¼chen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus frĂ¼heren Verträgen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10 % zur Abdeckung von Verwertungsrisiken. Hat der Auftragnehmer mehr als einen Gegenstand in seinem Besitz, ist er verpflichtet, Gegenstände, die zur Forderungssicherung nicht benötigt werden, nach seiner pflichtgemĂ¤ĂŸen Auswahl unter BerĂ¼cksichtigung der Belange des Auftraggebers freizugeben und dem Auftraggeber zur Abholung bereitzustellen. 8.5. In gleicher Weise kann der Auftragnehmer fĂ¼r AnsprĂ¼che gemĂ¤ĂŸ Ziffer 8.4 ein ZurĂ¼ckbehaltungs- und Pfandrecht an dem oder den bearbeiteten Gegenständen ausĂ¼ben. Hat der Auftragnehmer die Zahlung der VergĂ¼tung dreimal erfolglos angemahnt, ist er berechtigt, den oder die bearbeiteten Gegenstände nach seinem pflichtgemĂ¤ĂŸen Ermessen freihändig zu verwerten. In der letzten Mahnung muss die Verwertung angedroht worden sein. 8.6. Der Auftraggeber versichert, EigentĂ¼mer des Gegenstandes zu sein. Höchst vorsorglich tritt der Auftraggeber fĂ¼r den gegenteiligen Fall seine AnsprĂ¼che und seine Anwartschaft auf EigentumsĂ¼bertragung oder sinngemĂ¤ĂŸ auf RĂ¼ckĂ¼bertragung nach vollständiger Tilgung bestehender AnsprĂ¼che Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen hiermit unwiderruflich, jene nach eigenem Ermessen fĂ¼r den Auftraggeber geltend zu machen und etwaige Vertragspflichten des Auftraggebers gegenĂ¼ber dem Dritten zu erfĂ¼llen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung und die Ermächtigung an. 9. Gewährleistung, MängelrĂ¼gen
9.1. Der Auftragnehmer Ă¼bernimmt die Gewährleistung fĂ¼r alle in den bearbeiteten Gegenstand eingebauten Teile und die durch ihn durchgefĂ¼hrten Arbeiten fĂ¼r die Dauer von sechs Monaten. 9.2. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich nach Wahl des Auftragnehmers darauf, Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des bearbeiteten Gegenstandes zu beseitigen, nach seinem Ermessen Ersatz zu liefern oder die ReparaturvergĂ¼tung zu mindern oder in vollem Umfang rĂ¼ckzuvergĂ¼ten. Der Auftraggeber bleibt jedoch berechtigt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der VergĂ¼tung oder RĂ¼ckgängigmachung des Vertrages zu verlangen. 9.3. Die Gewährleistung des Auftragnehmers erlischt, wenn der bearbeitete Gegenstand ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder sonstige Dritte demontiert oder Instand gesetzt oder mit anderweitig beschafften Teilen bestĂ¼ckt wird. 9.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei erkennbaren Mängeln MängelrĂ¼gen unverzĂ¼glich bei oder unmittelbar nach der Ăœbergabe des bearbeiteten Gegenstandes und verdeckte Mängel unverzĂ¼glich nach Entdeckung geltend zu machen. Erfolgt dies nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm daraus entstehenden Schäden gegenĂ¼ber dem Auftraggeber geltend zu machen. GewährleistungsansprĂ¼che wegen offensichtlicher Mängel mĂ¼ssen binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat durch den Auftraggeber geltend gemacht werden; anderenfalls sind sie nach Fristablauf erloschen. 10. Allgemeine HaftungsausschlĂ¼sse und -begrenzungen, Abtretung von SchadensersatzansprĂ¼chen gegen Dritte an den Auftraggeber
10.1. SchadenersatzansprĂ¼che des Auftraggebers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner ErfĂ¼llungsgehilfen beruhen, sich der Auftragnehmer nicht gemĂ¤ĂŸ § 831 BGB exculpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die SchadenersatzansprĂ¼che nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der strittigen Forderung sind und nicht die Geltendmachung von AnsprĂ¼chen aus dem Produkthaftungsgesetz möglich ist. 10.2. Die Haftung des Auftragnehmers ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden unmittelbaren Schaden. FĂ¼r mittelbare Schäden ist der Auftragnehmer nur schadenersatzpflichtig, soweit er den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu tarifmĂ¤ĂŸigen, nicht auf auĂŸergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Innland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge. 10.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige ihm gegen Dritte - insbesondere Versicherungen - zustehende SchadenersatzansprĂ¼che, soweit er diese nicht zur Abdeckung seiner eigenen Schadenersatzpflichten benötigt, auf Verlangen an den Auftraggeber abzutreten, soweit dies nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist. 11. Rechtswahl, ErfĂ¼llungsort und Gerichtsstand
11.1. Der Vertrag unterliegt nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ausschlieĂŸlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.2. FĂ¼r Unternehmer ist ErfĂ¼llungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, unbeschadet jedoch des Rechtes des Auftragnehmers, an einem sonstigen gesetzlich zulässigem Gerichtsstand Klage zu erheben. FĂ¼r sonstige Personen gilt: Hat der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist ErfĂ¼llungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers, unbeschadet des Rechtes des Auftragnehmers, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 38 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). 12. VertragslĂ¼cken
Sollte sich eine RegelungslĂ¼cke in diesem Vertrag herausstellen, berĂ¼hrt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die lĂ¼ckenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ergänzen, die dem insgesamt gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichstnahe kommen.